Wer ist beitragspflichtig?
Der Rundfunkbeitrag ist pro Wohnung zu bezahlen. Wohnen mehrere volljährige Personen in einer Wohnung, sind diese gemeinsam für die Zahlung der Rundfunkgebühren verantwortlich. Die Betragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Wohnung bezogen wurde.
Wer als Selbstständiger oder Freiberufler seinen Arbeitsplatz in der Privatwohnung eingerichtet hat, für die bereits der Rundfunkbeitrag gezahlt wird, muss keinen weiteren Beitrag leisten. Nur für nicht privat genutzte Kraftfahrzeuge ist pro Fahrzeug ein Drittel des Rundfunkbeitrages (5,99 € / Monat) zu bezahlen. Wichtig ist, dass die Betriebsstätte - trotzdem sie beitragsfrei ist - angemeldet wird.
Gibt es beitragsfreie Unterkünfte?
Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen, sowie Gartenlauben in Kleingartenanlagen, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und auch nicht entsprechend genutzt werden sind beitragsfrei.
Wer kann sich von der Beitragspflicht befreien lassen?
Bezieher von bestimmten staatlichen Sozialleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder BaföG können sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen.
Menschen mit Behinderung, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „RF“ enthält, können eine Ermäßigung beantragen – sie zahlen nur ein Drittel des Beitrages (5,99 € / Monat).
Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII können sich auf Antrag von der Beitragspflicht befreien lassen.
Wo gibt es die nötigen Formulare?
Die erforderlichen Formulare liegen in der Regel bei Banken und Bürgerämtern aus. Außerdem gibt es sie zum Herunterladen unter
www.rundfunkbeitrag.de/service
Die Formulare sind an folgende Anschrift zu senden:
ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln











