Aktuelles aus Allershausen

Verkehrsbeeinträchtigungen

durch Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen ; Freischneiden des Lichtraumprofils

Die Verkehrssicherheit auf unseren öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist für alle von Bedeutung.
Hier ist aber nicht nur die Gemeinde als Straßenbaulastträger für die Verkehrssicherheit gefordert, sondern auch die Grundstückseigentümer als Straßenanlieger sind aufgrund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
verpflichtet ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit zu leisten.
In diesem Gesetz ist festgelegt, dass Anpflanzungen aller Art, Zäune, Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände nicht angelegt werden dürfen,
wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit solche Anlagen vorhan-den sind, haben die Eigentümer sie zu beseitigen.
Die gesetzliche Verpflichtung besteht unabhängig von einer behördlichen Aufforderung. Bei Nichtbeachtung kann im Schadensfall unter Umständen dem Eigentümer ein Verschulden angelastet werden.
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist auch beeinträchtigt, wenn die Anpflanzungen über die Grundstücksgrenze hinaus in die Verkehrsfläche (insbesondere Gehwege) hineinwachsen und dabei Verkehrszeichen verdecken, die
Straßenbeleuchtung „verdunkeln“ oder die Benutzung des Gehweges nicht mehr ohne Behinderung gewährleistet ist.
Sofern der Eigentümer die Mängel nicht beseitigt, kann die Gemeinde die Arbeiten auf dessen Kosten durchführen lassen.
In der Zeit von 01.März bis 30.September ist es verboten, Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.
Schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen (behördlich angeordnet oder zugelassen) zur Beseitigung verkehrsgefährdender Situationen bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

Verkehrsbeeinträchtigungen

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